Arbeitgeber:innen, die ihren Arbeitnehmer:innen während der Pandemie die Arbeit aus dem Home Office gestattet haben, können eine Rückkehr ins Büro bzw. in den Betrieb anordnen, sofern eine solche Weisung billigem Ermessen entspricht. Arbeitnehmer:innen haben keinen Anspruch auf Home Office auf Grundlage der Covid-19-Arbeitsschutzverordnung.
Home Office während der Pandemie
Noch immer arbeiten viele Arbeitnehmer:innen aufgrund der Pandemie von Zuhause. Dies war auch bei einem Münchener Unternehmen der Fall, bei dem nahezu alle Mitarbeiter:innen seit Dezember 2020 im Home Office arbeiteten. Im Februar 2021 wies der Arbeitgeber einen als Grafiker beschäftigten Arbeitnehmer an, seine Arbeit wieder aus dem Büro zu verrichten. Allerdings war der Arbeitnehmer der Auffassung, weiter zur Arbeit aus dem Home Office berechtigt zu sein und nur in Ausnahmefällen ins Büro kommen zu müssen.
Arbeitnehmer:innen müssen ins Büro zurückkehren!
Wie schon die Vorinstanz, bestätigte auch das Landesarbeitsgericht München (26.08.2021 – 3 SaGa 13/21), dass der Arbeitnehmer auf die Weisung des Arbeitgebers ins Büro zurückkehren musste. Ein Anspruch auf Arbeit im Home Office ergab sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der anwendbaren Arbeitsschutzverordnung. Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber, die Durchführung des Arbeitsverhältnisses genauer auszugestalten. Demnach kann der Arbeitgeber Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit bestimmen. Einschränkungen können sich diesbezüglich aus Kollektivvereinbarungen, dem Arbeitsvertrag und dem Grundsatz billigen Ermessens ergeben.
Pandemie schließt Rückkehr ins Büro nicht aus
Im vorliegenden Fall war der Arbeitgeber berechtigt, das Büro als „neuen“ Arbeitsort zuzuweisen. Das Risiko einer Covid-19-Infektion auf dem Arbeitsweg, am Arbeitsplatz oder in der Mittagspause stand der Weisung des Arbeitgebers, die Arbeit im Büro zu verrichten, nicht entgegen. Vorliegend war der Arbeitsort nicht durch irgendeine Vereinbarung auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt. Zudem gibt es nach deutschem Recht keinen generellen Anspruch auf Arbeit aus dem Home Office.
Daher konnte der Arbeitgeber die Rückkehr ins Büro anweisen. Auch der Grundsatz billigen Ermessens stand dem nicht entgegen. Weil die technische Ausstattung des Arbeitnehmers Zuhause nicht dem im Büro vorhandenen Standard entsprach, hatte der Arbeitgeber betriebliche Gründe, eine Rückkehr ins Büro gegenüber dem Arbeitnehmer anzuordnen. Zudem legte der Arbeitnehmer nicht dar, dass die Daten des Arbeitgebers ausreichend gegen den Zugriff durch Dritte geschützt waren, insbesondere gegenüber der Ehefrau, die für einen Konkurrenten des Arbeitgebers arbeitete.
Praxistipp: Home Office Vereinbarung
Wenn Arbeitnehmer:innen während der Pandemie aus dem Home Office gearbeitet haben, bedeutet das keinesfalls, dass Arbeitgeber nicht eine Rückkehr ins Büro anordnen dürfen. Allerdings ist das Weisungsrecht möglicherweise durch vertragliche Vereinbarungen oder den Grundsatz billigen Ermessens eingeschränkt. Aufgrund der Dauer und des Anhaltens der pandemischen Lage, empfehlen wir dringend, dass Arbeitgeber die Bedingungen und Umstände vom Home Office schriftlich niederlegen. Dies gilt insbesondere für die Umstände der Rückkehr ins Büro, um unnötige Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden.