Um einen geringeren Arbeitsbedarf oder sogar Arbeitsausfall für einen relativ kurzen Zeitraum zu überbrücken, kommt auch die Anordnung von Betriebsferien in Betracht. In der Zeit von Betriebsferien wird der Betrieb vollständig geschlossen und gleichzeitig den Arbeitnehmern Urlaub gewährt.
Wer kann wie Betriebsferien einführen?
Für viele Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob und wie sie Betriebsferien einführen können.
In Betrieben mit Betriebsrat unterliegen Betriebsferien der Mitbestimmung des Betriebsrats. Stimmt der Betriebsrat einer Betriebsvereinbarung zu Betriebsferien zu, stellt diese gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern einen dringenden betrieblichen Grund für die Urlaubsgewährung in den Betriebsferien dar. Damit haben die Betriebsferien Vorrang vor etwaigen individuellen Urlaubswünschen.
Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob die Anordnung von Betriebsferien auch in einem Betrieb ohne Betriebsrat möglich ist.
Grundsätzlich können Arbeitgeber den Urlaub auch ohne vorherigen Antrag des Arbeitnehmers gewähren. Äußert der Arbeitnehmer abweichende Urlaubswünsche sind diese zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange entgegenstehen.
Es spricht viel dafür, dass eine Pandemie und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Arbeitsanfall solche dringenden betrieblichen Belange darstellen. Dann sind Betriebsferien vorrangig vor den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch Kurzarbeit vermieden werden kann.
Um etwaige Auseinandersetzungen über die Frage, ob es dringende betriebliche Belange gibt, die Vorrang vor individuellen Urlaubswünschen der Arbeitnehmer haben, zu vermeiden, können in Betrieben ohne Betriebsrat zudem Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern über die Festlegung des Urlaubs im Zeitraum von Betriebsferien geschlossen werden.
Was müssen Arbeitgeber bei Betriebsferien noch beachten?
Besonders relevant sind auch folgende Anforderungen im Zusammenhang mit Betriebsferien:
Es darf nicht der gesamte Jahresurlaub der Arbeitnehmer als Betriebsferien festgelegt werden. Der zulässige Umfang richtet sich nach dem Einzelfall. Das Bundesarbeitsgericht hielt z.B. eine Festlegung von 3/5 des Jahresurlaubs für zulässig.
Haben Arbeitnehmer wegen ihrer kurzen Betriebszugehörigkeit noch keinen oder nur einen zeitanteiligen Urlaubsanspruch erworben, sollte mit ihnen vereinbart werden, dass der Urlaub vor Entstehung des entsprechenden Urlaubsanspruchs gewährt wird.
Entsprechendes gilt, wenn Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub vor Anordnung der Betriebsferien vollständig beantragt haben und dieser auch genehmigt wurde. Eine Änderung des Urlaubs ist durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.
Zudem gibt es während Betriebsferien oft eine Notbesetzung. Wenn möglich, könnten die Arbeitnehmer ohne ausreichenden Urlaubsanspruch angewiesen werden, die entsprechenden Tätigkeiten während der Betriebsferien auszuführen.