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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

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“The same procedure as every year…” – die Weihnachtsfeier und ihre Probleme

xmas 2019

Von den einen geliebt, von den anderen gehasst und von weiteren gefürchtet. Die Zeit der Glühwein- und Lebkuchengelage mit den Kollegen bricht an. Sei es die lockere Ugly-Christmas-Sweater-Party oder das schicke Dinner mit Anzug und kleinem Schwarzem – die jährliche Weihnachtsfeier verspricht alle Jahre wieder eine explosive Mischung zwischenmenschlicher und arbeitsrechtlicher Themen. Wir schauen uns die häufigsten arbeitsrechtlichen Fragen an, die anlässlich der Einladung zum Gänsebraten unterm Weihnachtsbaum auftauchen.

Jeder kann – keiner muss

Manch einer hat keine Lust auf die Weihnachtsfeier. Seien es religiöse Bedenken, allgemeiner Weihnachtsüberdruss oder sonstige gute Gründe. Grundsätzlich ist die Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung, d.h. der Arbeitgeber kann die Mitarbeiter nicht zu einer Teilnahme verpflichten, denn eine solche Teilnahme gehört nicht zu den vertraglichen Leistungspflichten. Wenn die große Sause nach Dienstschluss steigt, muss der Mitarbeiter also nicht kommen. Absage ist sicher keine Pflicht, gehört aber zum guten Ton. Wenn die Feier während der Arbeitszeit ist, heißt das nicht, dass der Mitarbeiter frei hat. Sofern nichts Abweichendes mitgeteilt wurde, bedeutet die Nichtteilnahme an der Feier, dass der Mitarbeiter entweder arbeiten muss oder sich durch Urlaub oder Freizeitausgleich frei zu nehmen hat.

Umgekehrt gilt übrigens auch: Eine Pflicht des Arbeitgebers eine Weihnachtsfeier zu veranstalten, gibt es nicht. Möglicherweise kann durch wiederholte Feiern eine betriebliche Übung entstehen, da kaum ein Arbeitgeber in die alljährliche Einladung einen wenig besinnlichen Freiwilligkeitsvorbehalt wird aufnehmen wollen. Ob ein weihnachtsfanatischer Mitarbeiter aber eine Weihnachtsfeier würde einklagen wollen, steht dann auf einem anderen Blatt.

Letzteres droht aber möglicherweise durchaus, wenn Mitarbeiter nicht eingeladen oder sogar ausgeladen werden. Hier gilt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Das heißt: Ohne sachlichen Grund können nicht einzelne Mitarbeiter von der Feier ausgeschlossen werden. Sachlicher Grund kann z.B. sein, wenn der Betrieb durch den Einsatz von Einzelpersonen oder einzelner Abteilungen aufrechterhalten werden muss. Auch hier gilt es jedoch, Diskriminierungen zu vermeiden. Der Arbeitgeber kann also nicht gezielt Mitarbeiter anderen Glaubens auswählen, damit diese den Dienst verrichten, da dies eine Benachteiligung aufgrund der Religion wäre.

Der Ausschluss einzelner Arbeitnehmer, die vielleicht schon das ein oder andere Mal bei Feierlichkeiten über die Stränge geschlagen sind, wird nur in extremen Fällen möglich sein.

Auch aus steuerlichen Gründen tut der Arbeitgeber übrigens gut daran, die Weihnachtsfeier allen Mitarbeitern zugänglich zu machen, da ansonsten eine vollumfängliche steuerliche Geltendmachung der Kosten als Betriebsfeier nicht möglich ist!

Süßer die Gläser nie klingen – wenn zu tief ins Glas geschaut wird

Glühwein, Eierpunsch und Co. fließen, die Stimmung ist ungezwungen und ausgelassen. So mancher wird vielleicht auch zu übermütig. Wie schaut es also mit Fehlverhalten bei der Weihnachtsfeier aus?

Selbstverständlich ist es auch auf der Weihnachtsfeier nicht OK, der Kollegin an den Po zu fassen oder den Vorgesetzten zu beleidigen. Auch außerhalb der Arbeitszeit gelten auf betrieblichen Veranstaltungen nämlich die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten fort, so dass Fehlverhalten auf der Weihnachtsfeier zu Sanktionen wie einer Abmahnung oder auch einer fristlosen Kündigung führen können. Hier gelten die ganz normalen arbeitsrechtlichen Regelungen – Pflichtverletzungen sind also auch dann nicht erlaubt, wenn der Glühwein dienstlich ausgeschenkt wird.

Ob eine fristlose Kündigung z.B. wegen der Belästigung von Kollegen oder aber wegen Tätlichkeiten wirksam ist, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls und man kann sich wie üblich trefflich über die Schwere eines Vorfalls streiten. So wird der Anwalt des Mitarbeiters für eine mitternächtliche WhatsApp-Nachricht, in der einem Kollegen/einer Kollegin die Nummer des Hotelzimmers mit Zwinkeremoji mitgeteilt wird, sicherlich im Nachhinein kreative Begründungen finden.   

Von der Tanzfläche ins Krankenhaus

Neben Fehlverhalten kann es durch Alkoholgenuss aber natürlich auch zu Unfällen kommen. Auch hier stellt sich in der Praxis oft die Frage, ob der Stolperer auf der Tanzfläche ein Arbeitsunfall ist. Diese Frage ist zu bejahen, wenn die Weihnachtsfeier eine vom Unternehmen angebotene betriebliche Veranstaltung ist, an der alle Mitarbeiter teilnehmen können und bei der der Arbeitgeber oder ein leitender Angestellter anwesend sind. In diesem Fall greift die gesetzliche Unfallversicherung bei Unfällen bis zum Ende der Feier und auch bei der direkten Hin- und Rückfahrt.

Streitig kann aber durchaus sein, wann die Feier denn zu Ende ist? Dass offiziell ein Ende der Feier verkündet wird, dürfte wohl eher Seltenheitswert haben. Sicher nicht mehr umfasst ist es aber, wenn einzelne Trüppchen nach der offiziellen Feier noch gemeinsam durch die umliegenden Bars ziehen. Alle anderen Fälle dürften Wertungsfragen sein. Vorsicht geboten ist übrigens bei Unfällen durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen – hier kann man auch den Versicherungsschutz verlieren. Wer sich betrunken für die Heimfahrt hinters Steuer oder auf den Drahtesel setzt, dem hilft auch die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Abschließend stellt sich natürlich auch die Frage, was passiert, wenn am nächsten Tag der Kater grüßt und der Mitarbeiter daher nicht im Büro erscheint. Hierzu informieren wir Sie hier.

Verena Braeckeler-Kogel
Verena Braeckeler-Kogel, MAES (Basel)

Verena Braeckeler-Kogel ist spezialisiert auf internationales Arbeitsrecht, Restrukturierungen, Betriebsschließungen und -verlegungen sowie auf Betriebsübergänge, mit einer besonderen Expertise in den Branchen Finanzen, Banken und Versicherung.

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