Von den einen geliebt, von den anderen gehasst und von weiteren gefürchtet. Die Zeit der Glühwein- und Lebkuchengelage mit den Kollegen bricht an. Sei es die lockere Ugly-Christmas-Sweater-Party oder das schicke Dinner mit Anzug und kleinem Schwarzem – die jährliche Weihnachtsfeier verspricht alle Jahre wieder eine explosive Mischung zwischenmenschlicher und arbeitsrechtlicher Themen. Wir schauen uns die häufigsten arbeitsrechtlichen Fragen an, die anlässlich der Einladung zum Gänsebraten unterm Weihnachtsbaum auftauchen.
Jeder kann – keiner
muss
Manch
einer hat keine Lust auf die Weihnachtsfeier. Seien es religiöse Bedenken,
allgemeiner Weihnachtsüberdruss oder sonstige gute Gründe. Grundsätzlich ist
die Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung, d.h. der Arbeitgeber kann die
Mitarbeiter nicht zu einer Teilnahme verpflichten, denn eine solche Teilnahme gehört
nicht zu den vertraglichen Leistungspflichten. Wenn die große Sause nach
Dienstschluss steigt, muss der Mitarbeiter also nicht kommen. Absage ist sicher
keine Pflicht, gehört aber zum guten Ton. Wenn die Feier während der
Arbeitszeit ist, heißt das nicht, dass der Mitarbeiter frei hat. Sofern nichts
Abweichendes mitgeteilt wurde, bedeutet die Nichtteilnahme an der Feier, dass
der Mitarbeiter entweder arbeiten muss oder sich durch Urlaub oder
Freizeitausgleich frei zu nehmen hat.
Umgekehrt
gilt übrigens auch: Eine Pflicht des Arbeitgebers eine Weihnachtsfeier zu
veranstalten, gibt es nicht. Möglicherweise kann durch wiederholte Feiern eine
betriebliche Übung entstehen, da kaum ein Arbeitgeber in die alljährliche
Einladung einen wenig besinnlichen Freiwilligkeitsvorbehalt wird aufnehmen
wollen. Ob ein weihnachtsfanatischer Mitarbeiter aber eine Weihnachtsfeier
würde einklagen wollen, steht dann auf einem anderen Blatt.
Letzteres droht aber möglicherweise durchaus, wenn Mitarbeiter nicht eingeladen oder sogar ausgeladen werden. Hier gilt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Das heißt: Ohne sachlichen Grund können nicht einzelne Mitarbeiter von der Feier ausgeschlossen werden. Sachlicher Grund kann z.B. sein, wenn der Betrieb durch den Einsatz von Einzelpersonen oder einzelner Abteilungen aufrechterhalten werden muss. Auch hier gilt es jedoch, Diskriminierungen zu vermeiden. Der Arbeitgeber kann also nicht gezielt Mitarbeiter anderen Glaubens auswählen, damit diese den Dienst verrichten, da dies eine Benachteiligung aufgrund der Religion wäre.
Der Ausschluss einzelner Arbeitnehmer, die vielleicht schon das ein oder andere Mal bei Feierlichkeiten über die Stränge geschlagen sind, wird nur in extremen Fällen möglich sein.
Auch
aus steuerlichen Gründen tut der Arbeitgeber übrigens gut daran, die
Weihnachtsfeier allen Mitarbeitern zugänglich zu machen, da ansonsten eine
vollumfängliche steuerliche Geltendmachung der Kosten als Betriebsfeier nicht
möglich ist!
Süßer die Gläser nie
klingen – wenn zu tief ins Glas geschaut wird
Glühwein, Eierpunsch und Co. fließen, die Stimmung ist ungezwungen und ausgelassen. So mancher wird vielleicht auch zu übermütig. Wie schaut es also mit Fehlverhalten bei der Weihnachtsfeier aus?
Selbstverständlich
ist es auch auf der Weihnachtsfeier nicht OK, der Kollegin an den Po zu fassen
oder den Vorgesetzten zu beleidigen. Auch außerhalb der Arbeitszeit gelten auf
betrieblichen Veranstaltungen nämlich die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten
fort, so dass Fehlverhalten auf der Weihnachtsfeier zu Sanktionen wie einer
Abmahnung oder auch einer fristlosen Kündigung führen können. Hier gelten die
ganz normalen arbeitsrechtlichen Regelungen – Pflichtverletzungen sind also auch
dann nicht erlaubt, wenn der Glühwein dienstlich ausgeschenkt wird.
Ob eine fristlose Kündigung z.B. wegen der Belästigung von Kollegen oder aber wegen Tätlichkeiten wirksam ist, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls und man kann sich wie üblich trefflich über die Schwere eines Vorfalls streiten. So wird der Anwalt des Mitarbeiters für eine mitternächtliche WhatsApp-Nachricht, in der einem Kollegen/einer Kollegin die Nummer des Hotelzimmers mit Zwinkeremoji mitgeteilt wird, sicherlich im Nachhinein kreative Begründungen finden.
Von der Tanzfläche ins
Krankenhaus
Neben
Fehlverhalten kann es durch Alkoholgenuss aber natürlich auch zu Unfällen
kommen. Auch hier stellt sich in der Praxis oft die Frage, ob der Stolperer auf
der Tanzfläche ein Arbeitsunfall ist. Diese Frage ist zu bejahen, wenn die
Weihnachtsfeier eine vom Unternehmen angebotene betriebliche Veranstaltung ist,
an der alle Mitarbeiter teilnehmen können und bei der der Arbeitgeber oder ein
leitender Angestellter anwesend sind. In diesem Fall greift die gesetzliche
Unfallversicherung bei Unfällen bis zum Ende der Feier und auch bei der
direkten Hin- und Rückfahrt.
Streitig kann aber durchaus sein, wann die Feier denn zu Ende ist? Dass offiziell ein Ende der Feier verkündet wird, dürfte wohl eher Seltenheitswert haben. Sicher nicht mehr umfasst ist es aber, wenn einzelne Trüppchen nach der offiziellen Feier noch gemeinsam durch die umliegenden Bars ziehen. Alle anderen Fälle dürften Wertungsfragen sein. Vorsicht geboten ist übrigens bei Unfällen durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen – hier kann man auch den Versicherungsschutz verlieren. Wer sich betrunken für die Heimfahrt hinters Steuer oder auf den Drahtesel setzt, dem hilft auch die gesetzliche Unfallversicherung nicht.
Abschließend stellt sich natürlich auch die Frage, was passiert, wenn am nächsten Tag der Kater grüßt und der Mitarbeiter daher nicht im Büro erscheint. Hierzu informieren wir Sie hier.