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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Spotlights

Mythen des Arbeitsrechts…Wirksamkeit einer Kündigung

Hand greift nach Baellen

Fast jeder hat gelegentlich Berührungspunkte zum Arbeitsrecht. Daher kennt auch jeder verschiedene Mythen und Halbwahrheiten, die sich rund um das Arbeitsrecht ranken. Doch oft gestaltet sich die rechtliche Wahrheit dahinter ganz anders, als viele denken. Pusch Wahlig Workplace Law hat für Sie die gängigsten Mythen des Arbeitsrechts untersucht und stellt Ihnen diese in einer mehrteiligen Serie vor.

Wirksamkeit der Kündigung

„Sie sind gefeuert!“, „Raus hier und packen Sie Ihre Sachen!“ oder „Ich kündige!“. In dem ein oder anderen Büro geht es schon einmal hitzig zur Sache. Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums kann ein Arbeitsverhältnis allerdings nicht durch eine solche, überstürzte Erklärung beendet werden. Die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf nämlich gem. § 623 BGB der Schriftform. Dies bedeutet, dass der Kündigende die Kündigung handschriftlich unterzeichnen muss.

Das Schriftformerfordernis soll Rechtssicherheit schaffen und vor Übereilung schützen. Dem werden Kündigungen per E-Mail, SMS oder WhatsApp ebenso wenig gerecht, wie eine bloße mündliche Erklärung.

Zu beachten ist, dass die handschriftlich unterzeichnete Kündigung der anderen Partei zugehen muss. Erst mit dem Zugang beginnt die Kündigungsfrist.

Daher empfehlen wir aus Beweisgründen, den Zugang der Kündigung schriftlich bestätigen zu lassen oder diese durch einen Boten oder in Anwesenheit eines Zeugen persönlich zu übergeben oder zuzustellen.

Zudem sollte bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber stets darauf geachtet werden, dass der Kündigende zur Kündigung berechtigt ist. Sofern die Kündigung nicht von einer im Handelsregister als Vertretungsberechtigt eingetragenen Person bzw. bei Gesamtvertretung von zwei im Handelsregister eingetragenen Personen unterzeichnet wird, ist die Vertretungsberechtigung dem Arbeitnehmer unter Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde nachzuweisen. Sofern eine solche Vollmachtsurkunde vom Kündigenden nicht vorgelegt wird, kann der Arbeitnehmer die Kündigung mangels Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweisen.

Die Rechtsprechung geht allerdings zugunsten des Arbeitgebers davon aus, dass zum Beispiel Personalleiter und Prokuristen aufgrund ihrer besonderen Stellung im Unternehmen und der damit üblicherweise einhergehenden Berechtigung zur Kündigung von Arbeitnehmern auch ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde wirksam eine Kündigung im Namen des Arbeitgebers aussprechen können.

Erfolgt die Kündigung nicht schriftlich, so ist sie unwirksam. Die Praxis zeigt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ohne arbeitsrechtliche Erfahrung oft von der Wirksamkeit einer mündlichen Kündigungserklärung ausgehen und der Arbeitnehmer seinem Arbeitsplatz dementsprechend fernbleibt. Da das Arbeitsverhältnis allerdings nicht ohne wirksame schriftliche Kündigung beendet werden kann, sollte weiteres Vorgehen stets mit einem Arbeitsrechtler abgestimmt werden.

Fazit: Eine wirksame Kündigung bedarf der Schriftform. Verbale Kündigungen sowie Kündigungen per E-Mail, SMS oder WhatsApp sind nicht wirksam. Da für die Wirksamkeit verschiedene Voraussetzungen beachtet werden müssen, empfiehlt es sich stets vor dem Ausspruch einer Kündigung den Rat eines Experten einzuholen. So können unwirksame Kündigungen und langatmige Gerichtsprozesse vermieden werden.

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