Fast jeder hat
gelegentlich Berührungspunkte zum Arbeitsrecht. Daher kennt auch jeder
verschiedene Mythen und Halbwahrheiten, die sich rund um das Arbeitsrecht
ranken. Doch oft gestaltet sich die rechtliche Wahrheit dahinter ganz anders,
als viele denken. Pusch Wahlig Workplace Law hat für Sie die gängigsten Mythen
des Arbeitsrechts untersucht und stellt Ihnen diese in einer mehrteiligen Serie
vor.
Wirksamkeit der Kündigung
„Sie sind gefeuert!“,
„Raus hier und packen Sie Ihre Sachen!“ oder „Ich kündige!“. In dem ein oder
anderen Büro geht es schon einmal hitzig zur Sache. Entgegen eines weit
verbreiteten Irrtums kann ein Arbeitsverhältnis allerdings nicht durch eine
solche, überstürzte Erklärung beendet werden. Die wirksame Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bedarf nämlich gem. § 623 BGB der Schriftform. Dies
bedeutet, dass der Kündigende die Kündigung handschriftlich unterzeichnen muss.
Das
Schriftformerfordernis soll Rechtssicherheit schaffen und vor Übereilung
schützen. Dem werden Kündigungen per E-Mail, SMS oder WhatsApp ebenso wenig
gerecht, wie eine bloße mündliche Erklärung.
Zu beachten ist, dass
die handschriftlich unterzeichnete Kündigung der anderen Partei zugehen muss. Erst
mit dem Zugang beginnt die Kündigungsfrist.
Daher empfehlen wir
aus Beweisgründen, den Zugang der Kündigung schriftlich bestätigen zu lassen
oder diese durch einen Boten oder in Anwesenheit eines Zeugen persönlich zu
übergeben oder zuzustellen.
Zudem sollte bei einer
Kündigung durch den Arbeitgeber stets darauf geachtet werden, dass der
Kündigende zur Kündigung berechtigt ist. Sofern die Kündigung nicht von einer
im Handelsregister als Vertretungsberechtigt eingetragenen Person bzw. bei
Gesamtvertretung von zwei im Handelsregister eingetragenen Personen
unterzeichnet wird, ist die Vertretungsberechtigung dem Arbeitnehmer unter
Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde nachzuweisen. Sofern eine solche
Vollmachtsurkunde vom Kündigenden nicht vorgelegt wird, kann der Arbeitnehmer
die Kündigung mangels Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweisen.
Die Rechtsprechung
geht allerdings zugunsten des Arbeitgebers davon aus, dass zum Beispiel
Personalleiter und Prokuristen aufgrund ihrer besonderen Stellung im
Unternehmen und der damit üblicherweise einhergehenden Berechtigung zur
Kündigung von Arbeitnehmern auch ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde wirksam
eine Kündigung im Namen des Arbeitgebers aussprechen können.
Erfolgt die Kündigung
nicht schriftlich, so ist sie unwirksam. Die Praxis zeigt, dass Arbeitnehmer
und Arbeitgeber ohne arbeitsrechtliche Erfahrung oft von der Wirksamkeit einer
mündlichen Kündigungserklärung ausgehen und der Arbeitnehmer seinem
Arbeitsplatz dementsprechend fernbleibt. Da das Arbeitsverhältnis allerdings
nicht ohne wirksame schriftliche Kündigung beendet werden kann, sollte weiteres
Vorgehen stets mit einem Arbeitsrechtler abgestimmt werden.
Fazit: Eine wirksame Kündigung
bedarf der Schriftform. Verbale Kündigungen sowie Kündigungen per E-Mail, SMS
oder WhatsApp sind nicht wirksam. Da für die Wirksamkeit verschiedene
Voraussetzungen beachtet werden müssen, empfiehlt es sich stets vor dem
Ausspruch einer Kündigung den Rat eines Experten einzuholen. So können
unwirksame Kündigungen und langatmige Gerichtsprozesse vermieden werden.