Awareness Academy –
Für ein respektvolles Miteinander ohne Geschlechterdiskriminierung in Ihrem Unternehmen!
Mehr Informationen finden Sie hier:
Zur Website

PWWL Seminare

Herzlich willkommen!

Im Workplace Blog schreiben wir über Themen aus der Workplace Law und HR Welt: Wir besprechen wichtige Gerichtsentscheidungen, nehmen uns Glaubenssätze vor, geben praktische Tipps und vieles mehr…

Unser Workplace Blog lebt von Ihren Kommentaren und Feedback. In diesem Sinne freuen wir uns auf den Austausch mit Ihnen!

Ihr PWWL-Redaktionsteam

Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Spotlights

Mythen des Arbeitsrechts…nur schriftliche Arbeitsverträge sind wirksam

Hand greift nach Baellen

Fast jeder hat gelegentlich Berührungspunkte zum Arbeitsrecht. Daher kennt auch jeder verschiedene Mythen und Halbwahrheiten, die sich rund um das Arbeitsrecht ranken. Doch oft gestaltet sich die rechtliche Wahrheit dahinter ganz anders, als viele denken. Pusch Wahlig Workplace Law hat für Sie die gängigsten Mythen des Arbeitsrechts untersucht und stellt Ihnen diese in einer mehrteiligen Serie vor.

Nur schriftliche Arbeitsverträge sind wirksam

Aus des Praxis kennt man in der Regel nur schriftliche Arbeitsverträge. Doch können Arbeitsverhältnisse auch durch bloße Zusage oder durch Handschlag besiegelt werden? Weit verbreitet ist der Irrtum, dass der Arbeitsvertrag nur wirksam ist, wenn er schriftlich vorliegt.

Der Arbeitsvertrag kann, so wie viele andere Verträge, auch formfrei geschlossen werden, d. h. zum Beispiel durch Handschlag oder mündliche Vereinbarung. Lediglich das Nachweisgesetz stellt in § 2 NachwG an den Arbeitgeber die Anforderung, bestimmte Vertragsbedingungen schriftlich zu dokumentieren. Wirksamkeitsvoraussetzung für den Arbeitsvertrag ist dies allerdings nicht. So wird auch durch mündliche Vereinbarung ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen, sofern sich die Vertragsparteien über alle wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben.

Besonderheiten gelten lediglich in bestimmten Bereichen des Arbeitsrechts, in denen der Gesetzgeber das Schriftformerfordernis als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung statuiert hat. Hierbei sollte insbesondere der Arbeitgeber auf die gesetzlichen Besonderheiten achten, da eine Nichteinhaltung unter Umständen weitreichende rechtliche Folgen für ihn haben kann. Dies gilt insbesondere für befristete Arbeitsverträge. Wenigstens die Befristungsklausel muss entsprechend § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich festgehalten werden. Geschieht dies nicht, so gilt das eigentlich befristet gewollte Arbeitsverhältnis unbefristet. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses ist die beiderseitige handschriftliche Unterschrift auf einer Urkunde erforderlich. Dies gilt auch für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und bei Ausbildungs- und Leiharbeitsverträgen.

Fazit: Grundsätzlich bedarf ein Arbeitsvertrag nicht der Schriftform, die mündlich vereinbarten Vertragsbedingungen sind dem Arbeitnehmer dann jedoch schriftlich zu bestätigen. Zu Beweiszwecken und zur Einhaltung rechtlicher Sonderbestimmungen wird allerdings die schriftliche Fixierung eines Arbeitsverhältnisses dringend empfohlen. Auch bei der genauen Formulierung der einzelnen Klauseln sollte unbedingt Acht gegeben und im Zweifel der Rat eines Experten eingeholt werden.

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments