Mit der seit dem 1. Januar 2026 neu eingeführten gesetzlichen Regelung des § 45c AufenthG verpflichtet der Gesetzgeber zukünftig Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zukünftig in Deutschland einstellen möchten, auf das Informations- und Beratungsangebot “Faire Integration” der Bundesregierung hinzuweisen und die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben. Von dieser Regelung umfasst sind ausschließlich Drittstaatsangehörige – für Arbeitnehmer mit einer EU-Staatsbürgerschaft greift diese Hinweispflicht indessen nicht. Die erforderliche Information hat in Textform, d.h. jedenfalls per E-Mail oder in anderer digitaler Form spätestens am ersten Arbeitstag zu erfolgen. Dem Arbeitgeber ist hierbei zu empfehlen, die Beachtung seiner Hinweispflicht mithilfe einer Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers entsprechend zu dokumentieren.
Der Gesetzgeber zielt mit dieser Regelung auf eine umfassende rechtliche Aufklärung von Drittstaatsangehörigen vor Aufnahme einer Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber ab. Insbesondere sollen ausländische Arbeitnehmer durch den Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten in Deutschland hingewiesen und damit faire Arbeitsbedingungen garantiert und Lohndumping zukünftig verhindert werden.
Trotz einer bisher fehlenden direkten Sanktionierung bei der Missachtung der Informations- und Hinweispflicht sollten Arbeitgeber diese berücksichtigten, da sich dies andernfalls indirekt nachteilig auf den Arbeitgeber auswirken könnte. So ist nicht auszuschließen, dass bei einer Missachtung der Pflicht die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers bei einer behördlichen Prüfung in Frage gestellt oder eine Missachtung bei behördlichen Prüfungen allgemein negativ bewertet wird.
Für weitere Details empfehlen wir das Informationsangebot des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Faire Integration – BMAS