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Betriebsrat & Recht: Arbeitszeitkonto, Stundenabbau und Mandate

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Auswirkungen auf Betriebsrats- und Aufsichtsratsamt bei anstehenden Neuwahlen

Der Stundenabbau aus Arbeitszeitkonten (Gleitzeitkonten, Lebensarbeitszeitkonten, Langzeitkonten etc.)  spielt in der Praxis eine zunehmende Rolle – insbesondere im Vorfeld des Renteneintritts. Spätestens bei Betriebsrats- und Aufsichtsratswahlen stellt sich dann regelmäßig die Frage, welche rechtlichen Folgen ein absehbarer Stundenabbau für bestehende Mandate und vor allem die (erneute) Wählbarkeit von rentennahen (potentiellen) Mandatsträgern hat.

Der Beitrag beleuchtet die maßgeblichen arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Leitlinien und ordnet die einschlägige Rechtsprechung ein.

1. Führt der Stundenabbau zum Verlust des Betriebsratsamts?

Der Fortbestand des Betriebsratsamts knüpft an die Betriebszugehörigkeit an. Maßgeblich sind insbesondere das aktive und passive Wahlrecht sowie die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Dabei gilt zunächst: Der Umfang der Arbeitszeit ist für sich genommen ohne Bedeutung. Teilzeit oder eine vorübergehende Freistellung lassen die Betriebszugehörigkeit grundsätzlich unberührt.

Nach ständiger Rechtsprechung endet die Betriebszugehörigkeit nicht bereits mit dem Wegfall der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern erst durch eine Ausgliederung aus dem Betrieb von gewisser Dauer. Ein bloß vorübergehender Entzug des Arbeitsplatzes mit sicherer Rückkehr genügt nicht. Die Betriebszugehörigkeit besteht daher auch etwa während des Urlaubs, einzelnen Freistellungstagen, Mutterschutzes, Elternzeit oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fort.

Anders liegt es nach der Rechtsprechung bei Konstellationen, in denen eine Rückkehr in den Betrieb von vornherein ausgeschlossen ist. Klassischer Anwendungsfall ist die Altersteilzeit im Blockmodell: Arbeitnehmer gehören in der Freistellungsphase dem Betrieb nicht mehr an, da sie nach deren Ende unmittelbar in den Ruhestand eintreten und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ausgeschlossen ist (BAG 16.04.2003 – 7 ABR 53/02).

Das Bundesarbeitsgericht stellt hierbei entscheidend auf die fehlende tatsächliche Eingliederung in den Betrieb durch die Freistellung ab (BAG 16.04.2003 – 7 ABR 53/02; BAG 31.01.2008 – 8 AZR 27/07). Diese Grundsätze hat das LAG Berlin-Brandenburg (07.05.2021 – 5 TaBV 1160/19) auf den Abbau von Zeitguthaben aus einem Arbeitszeitkonten (konkret: Langzeitkonto) übertragen.  Wird das Zeitguthaben durch die Freistellung vollständig abgebaut und tritt der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss in den Ruhestand ein, ist die Situation mit der passiven Phase der Altersteilzeit vergleichbar. In diesem Fall fehlt es an einer fortbestehenden betrieblichen Eingliederung, da diese Arbeitnehmer im Anschluss an die Freistellung in den Ruhestand gehen und nicht mehr in den Betrieb zurückkehren. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert hierzu allerdings nicht. Anders zu beurteilen sein soll dies nach dem LAG Hessen (21.12.2020 – 16 TaBVGa 189/20) im Falle einer unwiderruflichen Freistellung bis zum Beendigungstermin im Rahmen eines Aufhebungsvertrags. Die Rechtsprechung ist nicht nachvollziehbar, da am Ende auch hier das Ausscheiden des Arbeitnehmers endgültig feststeht. Eine Rückkehr in den Betrieb ist auch hier ausgeschlossen und damit die Eingliederung in die Betriebsorganisation aufgehoben.

2. Wählbarkeit trotz Stundenabbau bei der kommenden Betriebsratswahl

Die passive Wählbarkeit setzt nach dem BetrVG das aktive Wahlrecht voraus. Wer nicht wahlberechtigt ist, kann auch nicht gewählt werden. Nicht wahlberechtigt sind Arbeitnehmer, die dem Betrieb nicht (mehr) angehören (§ 7 BetrVG), d.h. nicht mehr eingegliedert sind. Für die Altersteilzeit ist auch hier aus den gleichen Gründen anerkannt, dass Arbeitnehmer in der passiven Phase kein aktives Wahlrecht mehr besitzen (BAG 16.04.2003 – 7 ABR 53/02). Ein Arbeitnehmer ist in der Konsequenz also auch nicht mehr wählbar. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung auch bei einem Stundenabbau aus einem Arbeitszeitkonto mit anschließendem nahtlosem Übergang in den Ruhestand (LAG Berlin-Brandenburg 07.05.2021 – 5 TaBV 1160/19). Auch hier verliert der Arbeitnehmer die Wählbarkeit und dürfte sich nicht mehr zu Wahl stellen. 

Konsequenz:
Ist der Stundenabbau aus Arbeitszeitkonten zur Überbrückung bis zum Renteneintritt ohne Rückkehrperspektive bereits vereinbart und aufgrund der betrieblichen Regelungen zwingend vorgesehen, ist regelmäßig von einer Ausgliederung aus dem Betrieb auszugehen – mit der Folge des Verlusts des Betriebsratsamts. Gleiches gilt für die Wählbarkeit. Ist eine Rückkehr in den Betrieb zum Zeitpunkt der Wahl bereits ausgeschlossen, ist der Arbeitnehmer nicht mehr wählbar. Voraussetzung bleibt allerdings, dass eine Rückkehr in den Betrieb tatsächlich nicht mehr erfolgen soll. Anders könnte es aber sein, wenn die betrieblichen Regelungen einen Stundenabbau mit noch anschließenden (kurzen) Arbeitsphasen vor Rentenzugang zulässt. Vorsicht ist hier aber vor entsprechenden, mit betrieblichen Anforderungen nicht begründbaren, Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitgliedern mit Blick auf das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG und dessen Rechtsfolge des § 134 BGB geboten. 

3. Steht Betriebsratstätigkeit dem Stundenabbau entgegen?

Ist der Arbeitnehmer wegen der Ausgliederung aus dem Betrieb aus dem Betriebsratsamt ausgeschieden oder nicht mehr wählbar, weil er nach dem Stundenabbau direkt aus dem Unternehmen ausscheidet und nicht mehr zurückkehrt, stellt sich diese Frage nicht. Das Betriebsratsamt besteht dann nicht mehr.

Theoretisch relevant wäre sie nur dann, wenn trotz Stundenabbaus eine fortbestehende Betriebszugehörigkeit anzunehmen wäre. In diesem Fall verdrängt die Ausübung des Betriebsratsamts den vereinbarten Stundenabbau nicht automatisch. Ein „positives Stundenguthaben“ entsteht dadurch nicht. Während des Stundenabbaus liegt regelmäßig keine zeitweilige Verhinderung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG vor (Schönhöft/Stückemann NZA 2025, 593). Anders als im Falle bewilligten Erholungsurlaubs ist einem Betriebsratsmitglied die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nicht grundsätzlich unzumutbar (BAG 27.09.2012 – 2 AZR 955/11). Der Stundenabbau steht der freiwilligen Ausübung von Betriebsratstätigkeit daher nicht entgegen. Aufgrund des Ehrenamtsprinzips darf das Betriebsratsmitglied auch an Freizeitausgleichstagen tätig werden. Allerdings gilt entsprechend der Rechtsprechung zur Betriebsratstätigkeit im Urlaub: Ein Ausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG entsteht nicht, da die Tätigkeit nicht aus betriebsbedingten Gründen erfolgt (BAG 28.05.2014 – 7 AZR 404/12).

4. Auswirkungen des Stundenabbaus auf das Aufsichtsratsmandat

Auch das Aufsichtsratsmandat als Arbeitnehmervertreter setzt eine fortbestehende Beschäftigung im Betrieb voraus. Das Delegiertenamt endet nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, sobald der Delegierte nicht mehr im Betrieb beschäftigt ist (MüKoAktG/Annuß, 6. Aufl. 2023, MitbestG, § 14 Rn. 4). Entfällt – wie beim vollständigen Stundenabbau mit Rentenübertritt – die betriebliche Eingliederung, endet folgerichtig auch das Aufsichtsratsmandat. Gleiches gilt für die Wählbarkeit als Arbeitnehmervertreter (BAG 25.10.2000 – 7 ABR 18/00). Insoweit gilt das gleiche, wie beim Betriebsratsamt.

Konsequenz:
Ist der Stundenabbau zur Überbrückung bis zum Renteneintritt ohne Rückkehrperspektive bereits vereinbart und aufgrund der betrieblichen Regelungen zwingend vorgesehen, ist regelmäßig von einer Ausgliederung aus dem Betrieb auszugehen – mit der Folge des Verlusts der aktiven und passiven Wählbarkeit. Voraussetzung bleibt allerdings, dass eine Rückkehr in den Betrieb tatsächlich nicht mehr erfolgen soll. 

5. Rechtsfolgen des Amtsverlusts bei Ausgliederung aus dem Betrieb

Fällt das Betriebsratsamt infolge der Ausgliederung aus dem Betrieb weg, endet das Mandat kraft Gesetzes und ohne konstitutiven Akt (§ 24 Nr. 4 BetrVG). Einer Abberufung, Amtsniederlegung oder Feststellung durch den Betriebsrat bedarf es nicht (ErfK/Koch, 26. Aufl. 2026, BetrVG § 24 Rn. 8). Das Betriebsratsmitglied scheidet vielmehr automatisch aus dem Gremium aus, sobald die Voraussetzungen der Betriebszugehörigkeit entfallen. Ab diesem Zeitpunkt darf es keine Betriebsratstätigkeit mehr ausüben, ist bei Beschlussfassungen nicht mehr zu berücksichtigen und darf insbesondere nicht mehr an Sitzungen teilnehmen oder Erklärungen im Namen des Betriebsrats abgeben (LAG Schleswig Holstein 19.08.1966 – 1 TaBV 3/66). Maßgeblich ist der objektive Wegfall der betrieblichen Eingliederung, nicht eine formale Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Gleichzeitig tritt die Ersatzmitgliedsregelung nach § 25 BetrVG ein. Das nächstberechtigte Ersatzmitglied rückt dauerhaft nach; eine lediglich vorübergehende Vertretung scheidet aus, da es sich nicht um eine zeitweilige Verhinderung, sondern um ein endgültiges Ausscheiden handelt (Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 25 Rn. 13; BAG 16.04.2003 – 7 ABR 53/02). Erfolgt das Ausscheiden während der laufenden Amtsperiode, bleibt der Betriebsrat im Übrigen wirksam zusammengesetzt; seine Beschlüsse sind nur dann angreifbar, wenn das ausgeschiedene Mitglied gleichwohl weiterhin beteiligt wurde.

Entsprechendes gilt für das Aufsichtsratsmandat eines Arbeitnehmervertreters. Endet die Beschäftigung im Betrieb infolge Ausgliederung, endet auch das Delegierten- bzw. Aufsichtsratsmandat automatisch (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG). Zwar ist die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat unabhängig vom Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, nicht aber von der Eingliederung in den Betrieb (Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 24 Rn. 44). Der Verlust des Mandats tritt unabhängig davon ein, ob der Aufsichtsrat hiervon bereits Kenntnis erlangt hat. Ab diesem Zeitpunkt fehlt es an der organschaftlichen Legitimation; Handlungen als Aufsichtsratsmitglied sind unzulässig. Die Nachbesetzung richtet sich nach den mitbestimmungsrechtlichen Regelungen (Ersatzdelegierte bzw. Neuwahl), wobei auch hier gilt, dass formale Verzögerungen die materielle Rechtsfolge nicht aufschieben.

Für die Praxis bedeutet dies: Sobald feststeht, dass ein Arbeitnehmer durch vollständigen Stundenabbau mit anschließendem nahtlosem Rentenübergang aus dem Betrieb ausgegliedert ist, besteht akuter Handlungsbedarf – sowohl im Betriebsrat als auch im Aufsichtsrat. Andernfalls drohen fehlerhafte Gremienzusammensetzungen, anfechtbare Beschlüsse und erhebliche Rechtsunsicherheiten.

Fazit

Der Stundenabbau von Arbeitszeitkonten ist für Betriebsrats- und Aufsichtsratsmandate rechtlich hoch relevant. Entscheidend ist nicht der Stundenabbau als solcher, sondern:

  • die tatsächliche betriebliche Eingliederung,
  • die Rückkehrperspektive,
  • und der nahtlose Übergang in den Ruhestand.

Gerade im Vorfeld von Wahlen sollten Unternehmen, Wahlvorstände und Mandatsträger diese Fragen frühzeitig klären. Andernfalls drohen Anfechtungen, Mandatsverluste und erhebliche Unsicherheiten in der Gremienarbeit.

Dr. Andreas M. Schönhöft

Dr. Andreas M. Schönhöft ist spezialisiert auf Tarifrecht, Mitbestimmung, Restrukturierung und Vergütung.

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