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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Können GmbH-Geschäftsführer je Kündigungsschutz genießen?

Mann in Anzug steht mit Schirm unter dem es regnet

Eine weitgehend im Innenverhältnis beschränkte Geschäftsführertätigkeit neben 98 anderen Geschäftsführern und doch kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)? Bestellung von 247 Geschäftsführern innerhalb von elf Jahren und doch kein Rechtsmissbrauch? Besteht überhaupt die Möglichkeit für einen Geschäftsführer, sich je auf die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu berufen?

Mit diesen Fragen hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 21. September 2017 (Az. 2 AZR 865/16) auseinandergesetzt.

Für die GmbH-Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter und Organmitglieder der GmbH gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich nicht, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. An diesem Grundsatz ändert sich auch nichts, wenn der Geschäftsführer – wie im streitgegenständlichen Fall – sein Amt nach Zugang der Kündigung niederlegt; denn nach dem BAG gelte der Ausschluss vom Kündigungsschutz uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die Organstellung des Geschäftsführers zum Zeitpunkt der Kündigung (noch) bestehe. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre, denn § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG komme auch und gerade in diesen Fällen zum Tragen und schließt den Geschäftsführer vom Kündigungsschutz aus. Andernfalls wäre diese Vorschrift bedeutungslos, so das BAG.

Auch das Unionsrecht komme dem gekündigten Geschäftsführer insoweit nicht zu Gute. Für das deutsche Kündigungsschutzgesetz, das im Gegensatz zu anderen nationalen Gesetzen, wie z.B. das Mutterschutzgesetz, keine Umsetzung von europäischen Richtlinien darstellt, sei allein der nationale Arbeitnehmerbegriff maßgeblich. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) komme ebenfalls nicht zur Anwendung, denn diese gelte für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union, Art. 51 Abs. 1 der Charta.

Weitgehende Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des gekündigten Geschäftsführers im Innenverhältnis machen diesen auch nicht schutzwürdiger als sonstige Geschäftsführer. Denn durch enge Vorgaben wird die formale Stellung als Organmitglied als solches nicht berührt. Schließlich sei der Geschäftsführer auch in diesem Fall im Außenverhältnis weiterhin unbeschränkt vertretungsbefugt (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Der Geschäftsführer sei nicht verpflichtet, unzulässige Weisungen der Gesellschaft oder unzulässige vertraglich vereinbarte Einschränkungen der Vertretungsbefugnis zu beachten.

Ferner stelle der Ausschluss der Organvertreter vom allgemeinen Kündigungsschutz gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art 12 Abs. 1 GG) bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. Nach dem BAG sei das Interesse juristischer Personen, die Anstellungsverträge von Organmitgliedern, die bereits abberufen seien oder abberufen werden sollen, ohne das Erfordernis einer sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG schutzwürdig. Die Organmitgliedschaft setze ein besonderes Vertrauen vonseiten der Gesellschaft voraus, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein GmbH-Geschäftsführer im Außenverhältnis mit weitreichenden und unbeschränkten Befugnissen ausgestattet sei. Gerade in dieser mit dem Amt verbundenen Rechtsstellung liege auch der Sachgrund, der eine eventuelle Ungleichbehandlung gegenüber leitenden Angestellten rechtfertige.

Zudem sei eine Unternehmenspraxis, nach der eine Gesellschaft – wie vorliegend die kündigende GmbH – innerhalb von elf Jahren 247 Geschäftsführer mit Beschränkungen im Innenverhältnis bestellt habe, nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Dadurch werde das gesetzliche Institut der Geschäftsführung nicht missbraucht. Das GmbH-Gesetz sehe mehrgliedrige Organe vor und schließe eine Hierarchie im Innenverhältnis nicht aus. Vielmehr sei diese Vorgehensweise grundsätzlich Teil der unternehmerischen Organisationsfreiheit einer Gesellschaft. Gleichwohl stellt das BAG aber klar, dass eine Bestellung zum Geschäftsführer rechtsmissbräuchlich sein könne, wenn sie allein mit dem Ziel erfolge, diesen alsbald entlassen zu können. Mit diesem Urteil bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes für GmbH-Geschäftsführer, so dass auch zukünftig die Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers nicht sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sein muss.

Eva Wißler
Eva Wißler

Eva Wißler ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Vergütungs- und Arbeitszeitsysteme sowie auf internationales Arbeitsrecht.

Iva Martchev
Iva Martchev

Iva Martchev ist spezialisiert auf Kündigungsrechtsstreitigkeiten, betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen sowie die Beratung bei Unternehmensumstrukturierungen.

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